Öffentliche Förderung

Unterstützung durch Kommunen und Landkreise
 
Sofern die Maßnahmen von Trägern der freien Jugendhilfe angeboten werden, erfährt die Arbeit öffentliche Förderung.

Grundlagen hierfür sind §§4 und 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
In §4 des Gesetzes wird grundsätzlich die Förderverpflichtung der Stadt- und Landkreise festgestellt, in §11 ist die "Kinder- und Jugenderholung" als Schwerpunkt der förderungswürdigen Jugendarbeit eingestuft.

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