Öffentliche Förderung
Unterstützung durch Kommunen und Landkreise
Sofern die Maßnahmen von Trägern der freien Jugendhilfe angeboten werden, erfährt die Arbeit öffentliche Förderung.
Grundlagen hierfür sind
§§4 und 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
In
§4 des Gesetzes wird grundsätzlich die
Förderverpflichtung der Stadt- und Landkreise festgestellt, in
§11 ist die "
Kinder- und Jugenderholung" als Schwerpunkt der
förderungswürdigen Jugendarbeit eingestuft.